§ 1- Name, Sitz und Rechtsform
1.
Für den Bereich des Landkreises Ahrweiler ist am 12.04.1985 ein Feuerwehrverband (Verein) gegründet
worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.“ (KFV Ahrweiler e.V.), nachfolgend
Verband genannt, führt.
2.
Der gemeinnützige Verband hat seinen Sitz in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Adresse des
Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler ist immer beim gewählten Verbandsvorsitzenden. Der Verband verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist in das Vereinsregister
unter der VR Nummer 11310 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
3.
Der Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt. Die männliche
Form gilt grundsätzlich auch für weibliche und diverse Personen.
§ 2 – Zweck
1.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch:
1.1
Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesen und
des Umweltschutzes im Landkreis Ahrweiler,
1.2
Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen, der am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe, des
Katastrophenschutzes und des Rettungswesens Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen,
1.3
Pflege der Idee des Feuerwehrwesens,
1.4
Vertretung der Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Verband,
1.5
Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen der Feuerwehren im Verband,
1.6
Herstellung und Förderung der Zusammenarbeit unter den Feuerwehrangehörigen,
1.7
Förderung und Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Landkreis Ahrweiler im Sinne der
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.,
1.7.1
Förderung und Betreuung der Bambini-Feuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. nach den
Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V. und dem Landes Brand- und
Katastrophenschutzgesetz (LBKG)
1.8
Förderung und Betreuung der aktiven Angehörigen der Feuerwehren im Verband,
1.9
Förderung und Betreuung der Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen der Feuerwehren im Verband,
1.10
Förderung des Feuerwehrmusikwesens der Feuerwehrmusikzüge im Verband,
1.11
Betreuung der Feuerwehr-Fördervereine und Feuerwehr-Kameradschaftsvereine im Kreisfeuerwehrverband
Ahrweiler e.V.
1.12
Aus- und Fortbildung für die Feuerwehren im Verband
2.
Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral.
3.
Der Verband ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. im Deutschen Feuerwehrverband
e.V..
§ 3 – Mitglieder
1.
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sein:
1.1
Die Freiwilligen Feuerwehren als Stadt-, Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Ortsfeuerwehr bzw.
Ortsteilfeuerwehr mit ihren Alters- und Ehrenabteilungen im Landkreis Ahrweiler,
1.2
Die Jugendfeuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.,
1.2.1
Die Bambini-Feuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.
1.3
Die Werkfeuerwehren im Landkreis Ahrweiler,
1.4
Einzelpersonen des Feuerwehrwesens aus dem Landkreis Ahrweiler, z.B. die Wehrleiter und deren
Stellvertreter, der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und dessen Stellvertreter, der
Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter, Feuerwehrtechnischer Bedienstete, hauptamtliche
Bedienstete der Freiwilligen Feuerwehren, Feuerwehrärzte, Feuerwehrfachberater usw.,
1.5
Einzelne aktive Feuerwehrangehörige, sofern die örtliche Feuerwehr nicht Mitglied im Verband ist.
1.6
Der Landrat, die Bürgermeister, die Ortsbürgermeister, die Ortsvorsteher und deren Stellvertreter sowie die
Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen und die Feuerwehrsachbearbeiter, aus dem Landkreis Ahrweiler,
1.7
Die Feuerwehr-Musikzüge und Feuerwehr-Spielmannszüge oder ähnliche musiktreibende
Feuerwehrvereinigungen aus dem LK Ahrweiler,
1.8
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Verbandes,
2.
Fördernde Mitglieder des Verbandes können sein:
2.1
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes
durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfen unterstützen möchten,
2.2
Die Feuerwehr-Fördervereine und die Feuerwehr-Kameradschaftsvereine der Feuerwehren im Landkreis
Ahrweiler.
3.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Antragsformular) beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung des Verbandes
wirksam (siehe Beitragsordnung des Verbandes). Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss
oder durch Auflösung des Verbandes.
4.
Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei
Monate vorher schriftlich dem Vorstand erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche an das Vermögen des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V..
5.
Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen
im Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des
Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V., des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V. oder des
Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. verstößt. Über den Ausschluss beschließt, nach vorheriger Anhörung
und nach Feststellung des Tatbestandes der Verbandsvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu
begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monates, vom Tage
des Zugangs an, die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende
Wirkung.
6.
Die Jugendfeuerwehren innerhalb der Mitglieder nach § 3 Absatz 1.2 bilden die Jugendfeuerwehr im
Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.. Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung, im Sinne der
Musterordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e.V.. Die Jugendordnung,
wird von der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. bestätigt. Bei Ablehnung
wird die Jugendordnung neu überarbeitet und erneut vorgelegt. Die Haushaltsführung in Form und Inhalt in
Anlehnung des Haushaltplanes des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. der Jugendfeuerwehr im
Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. wird dem Verbandsvorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V.
jährlich, unaufgefordert zur Prüfung, vorgelegt.
7.
Die Mitgliedsbeiträge der Jugendfeuerwehren werden in der Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes
Ahrweiler e.V. geregelt.
§ 4 – Rechte und Pflichten
1.
Die Mitglieder nach § 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat
und Unterstützung durch den Verband im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2.
Von den Mitgliedern des Verbandes werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahres-Beiträge und
deren Fälligkeit werden von der Verbandsversammlung in der Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes
Ahrweiler e.V. festgelegt. Die Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. ist nicht
Bestandteil dieser Satzung.
3.
Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 – Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
1.
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen und die Verbandsarbeit im Landkreis Ahrweiler verdient
gemacht haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Verbandsvorstandes und durch Beschluss des
Verbandsvorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Verbandsvorsitzende können
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu Ehrenvorsitzende ernannt werden.
§ 6 – Organe
1.
Organe des Verbandes sind:
1.1
die Verbandsversammlung,
1.2
der Verbandsvorstand,
1.3
der geschäftsführende Verbandsvorstand,
1.4
der Verbandsausschuss,
1.5
der Verbandsbeirat.
2.
In den Verbandsvorstand und somit auch in den geschäftsführenden Verbandsvorstand können nur Personen
der Mitgliedergruppen gemäß § 3 Absatz 1 (Unterabsatz 1.1 bis 1.5) gewählt werden.
3.
Der Verbandsausschuss besteht aus den jeweiligen Wehrleitern der Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen
und Sinzig sowie der Gemeinde Grafschaft und den Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig und
Brohltal sowie dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur oder deren Vertretern. Die Mitglieder des
Verbandsausschusses sind beratend tätig und unterstützen durch ihre Fachkompetenz den Verband in allen
feuerwehrtechnischen Fragen.
4.
In den Verbandsbeirat werden auf Antrag des Verbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen
seiner Stellvertreter, im Einvernehmen mit dem Sprecher des Beirats, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens,
innerhalb des Landkreises Ahrweiler, durch den Verbandsvorstand berufen. Die Mitglieder des
Verbandsbeirates des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. sind beratend tätig und unterstützen den
Verband.
§ 7 – Verbandsversammlung
1.
Die Verbandsversammlung besteht aus:
1.1
Den Delegierten, gemäß § 7 Abs. 2, 3 und 3.1
1.2
Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, des geschäftsführenden Verbandsvorstandes und der
Kreisjugendfeuerwehrleitung,
1.3
Den Einzelmitgliedern, gemäß § 3 Abs. 1.4, 1.5 und 1.6,
1.4
Den Ehrenmitgliedern, gemäß § 3 Abs. 1.8,
1.5
Den fördernden Mitglieder, gemäß § 3 Abs. 2.1 und je 1 Vertreter der verbandsangehörigen Feuerwehr-
Fördervereine und Feuerwehr-Kameradschaftsvereine gemäß § 3 Abs. 2.2,
1.6
Den Mitgliedern des Verbandsausschusses,
1.7
Den Mitgliedern des Verbandsbeirates.
2.
Die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1.1, 1.3 und 1.7 entsenden für je angefangene 40 beitragspflichtige
Mitglieder, für die im abgelaufenen Jahr Beiträge entrichtet worden sind, folgende zwei Delegierte. Die
Delegierten sind: Wehrführer, Einheitsführer und Löschzugführer, Musikzugführer oder deren Vertreter, sowie
weitere Delegierte.
2.1
Die Delegierten werden von den jeweiligen Mitgliedern benannt.
3.
Die Jugendfeuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. entsenden acht Delegierte mit einem
Mindestalter von 16 Jahren.
3.1
Die Bambini-Feuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. entsenden je Einheit einen Delegierten
mit einem Mindestalter von 16 Jahren.
4.
Jeder Delegierte und jedes Mitglied des Verbandsvorstandes gemäß § 3 Abs. 1.1, 1.2, 1.3, und 1.7, sowie
jedes Mitglied der Kreisjugendfeuerwehrleitung haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes und
Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
4.1
Anträge zur Beschlussfassung oder zur Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vor der
Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein,
4.2
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit,
4.3
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten, der Vorstandsmitglieder und
der Kreisjugendfeuerwehrleitung,
4.4
Über das Verfahren der Stimmabgabe gemäß der Wahlordnung entscheidet die Verbandsversammlung
4.5
Das Verfahren zur Wahl des Verbandsvorstandes regelt die Wahlordnung des Verbandes, die Wahlordnung
ist nicht Bestandteil dieser Satzung,
4.6
Fördernde- und Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Verbands-Beirates, sowie Personen nach
§ 3 Nr. 1.6, nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht.
5.
Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie mindestens alle 2 Jahre einberuft.
(Satz 1 wird frühestens ab 2023 angewendet.) Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vor dem Termin
durch schriftliche Einladung in Textform, auch per E-Mail unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
erfolgen.
6.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb von zwei
Monaten eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
7.
Die Verbandsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist.
8.
Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter oder von einem gewählten Protokollführer, anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse
enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Protokollführer
der Niederschrift zu unterzeichnen und steht den Mitgliedern zur Einsicht offen.
§ 8 – Aufgaben der Verbandsversammlung
1.
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1.1
Wahl des Verbandsvorstandes gemäß Wahlordnung,
1.2
Wahl von drei Kassenprüfern für den Zeitraum von vier Jahren. Die Kasse ist von mindestens zwei
Kassenprüfern zu prüfen. Wiederwahl ist zulässig,
1.3
Festsetzung und Genehmigung des Doppel-Haushaltplanes des Verbandes,
1.4
Entlastung des Kassenverwalters und des Verbandsvorstandes,
1.5
Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des Verbandes,
1.6
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen,
1.7
Erlass und Änderung der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
1.8
Erlass und Änderung der Wahlordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
1.9
Erlass und Änderung der Verbandsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
1.10
Erlass und Änderung der Reisekostenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
1.11
Benennung der Delegierten für die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.,
1.12
Bestätigung der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V..
§ 9 – Der Verbandsvorstand
1.
Der Verbandsvorstand besteht aus:
1.1
dem Verbandsvorsitzenden,
1.1.1
dem oder den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
1.2
dem Schriftführer,
1.2.1
dem stellvertretenden Schriftführer,
1.3
dem Kassenverwalter,
1.3.1
dem stellvertretenden Kassenverwalter,
1.4
dem Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter oder der gewählte Sprecher
der Jugendfeuerwehren,
1.5
dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur, im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter,
1.6
den acht Beisitzern (je 1 Vertreter aus den Mitgliedsfeuerwehren der Gebietskörperschaften des Landkreises
Ahrweiler),
1.7
Die Referatsleiter und der Sprecher des Verbandsbeirates sowie Personen des Verbandes werden nach
Bedarf zur Vorstandsversammlung eingeladen, sie haben dort beratende Funktion.
1.8
Referate und Arbeitskreise können durch Beschluss des Verbandsvorstandes gebildet werden.
2.
Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus:
2.1
dem Verbandsvorsitzenden,
2.2
dem oder den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
2.3
dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter,
2.4
dem Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter,
2.5
dem Kreisjugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter oder dem Sprecher der Jugendfeuerwehren.
3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und sein oder seine Stellvertreter. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
4.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 9 Abs. 1.1 bis 1.3.1 werden von der Verbandsversammlung
jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der alte Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl des
Verbandsvorstandes im Amt.
5.
Die acht Beisitzer werden von den Mitgliedsfeuerwehren, z.B. durch den Wehrleiter der jeweiligen
Gebietskörperschaft benannt und in einer Verbandsversammlung durch den Verbandsvorsitzenden bestellt.
Für ausscheidende Beisitzer des Verbandsvorstandes ist bis zur nächsten Verbandsversammlung die
Benennung vorzunehmen. Die Benennung gilt für die laufende Wahlperiode, näheres regelt die Wahlordnung
des Verbandes.
6.
Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr oder wenn
dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14
Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom
Verbandsvorsitzenden geleitet.
7.
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die gefassten
Beschlüsse enthalten.
§ 10 – Aufgaben des Verbandsvorstandes
1.
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
1.1
Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
1.2
Verwaltung des Verbandes,
1.3
Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,
1.4
Aufstellen eines Haushaltsplanentwurfs, für zwei Jahre,
1.5
Vorbereitung der Verbandsversammlung,
1.6
Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf, die Bildung von Referaten und Arbeitskreisen sowie deren
personelle Besetzung. Den Vorsitz in diesen Referaten oder Arbeitskreisen hat jeweils der vom
Verbandsvorsitzenden berufene Referatsleiter, Sprecher oder ein Vorstandsmitglied,
1.7
Für die Belange der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. ist der
Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, als Vorstandsmitglied zuständig,
er ist für die jährliche Einsichtnahme durch den Verbandsvorstand in die Haushaltungsführung- und
Haushaltsplanung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V., verantwortlich.
1.8
Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Verbandsvorstandes,
1.9
Aufnahme neuer Mitglieder,
1.10
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
1.11
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Verbandsvorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder, durch eine kommissarische
Berufung, ergänzen. Die Berufung endet an der nächsten Mitgliederversammlung und muss durch eine Wahl,
nach der Wahlordnung bestätigt werden.
§ 11 – Aufgaben des Verbandsausschusses
1.
Die Aufgaben des Verbandsausschusses sind:
1.1
Beratung des Verbandsvorstandes bei Entscheidung wichtiger Verbandsangelegenheiten,
1.2
Er unterstützt den Verbandsvorstand bei der Bildung von Fachreferaten und Arbeitskreisen sowie deren
personeller Besetzung,
1.3
Er berät durch seine Fachkompetenz den Verbandsvorstand in allen Fragen des Brandschutzes, der
Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes und in feuerwehrtechnischen Fragen und Angelegenheiten,
1.4
Er unterbreitet Vorschläge für die zusätzliche praktische Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen im
Landkreis Ahrweiler und übernimmt auch hierbei Aufgaben.
2.
Die Sitzungen des Verbandsausschusses werden vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von
einem, seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet.
3.
Aus dem geschäftsführenden Verbandsvorstand nehmen an den Sitzungen des Verbandausschusses
weiterhin teil; die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, der Kassenverwalter und der Schriftführer, im
Verhinderungsfall deren Stellvertreter.
4.
Der Verbandsausschuss wird bei Bedarf einberufen.
§ 12 – Der Verbandsbeirat
1.
Der Verbandsbeirat hat folgende Aufgaben im Verband:
1.1
Der Verbandsbeirat des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. unterstützt und fördert den Verband in allen
Angelegenheiten,
1.2
Im Verbandsbeirat sollen Persönlichkeiten und Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft, Handwerk, Industrie-
und Handel, Wein, Forst- und Landwirtschaft, Kultur und weiteren interessierten Kreisen, aus dem Landkreis
Ahrweiler, ehrenamtlich mitwirken,
1.3
Die Mitglieder des Verbandbeirates werden vom Verbandsvorstand, im Einvernehmen mit dem Sprecher
des Beirates, berufen. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Eine Einzel-
Mitgliedschaft im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. ist für die Mitglieder des Verbandsbeirates nicht
verpflichtend,
1.4
Der Verbandsbeirat tagt nach Bedarf, wenn möglich mindestens einmal im Jahr,
1.5
Der Verbandsvorsitzende oder ein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Verbandsbeirates ein und leitet
diese. Die Einberufung kann auch nach Rücksprache mit dem Sprecher des Beirates durch diesen erfolgen.
Der Verbandsvorsitzende kann auch die Leitung der Sitzung an den Sprecher des Beirates abtreten. Aus
dem geschäftsführenden Verbandsvorstand nehmen an den Sitzungen des Beirates weiterhin teil; die
stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenverwalter und der Schriftführer, im Verhinderungsfall deren
Stellvertreter.
1.6
Der Verbandsbeirat wird durch den Sprecher des Beirates vertreten.
§ 13 – Finanzierung und Verwaltung
1.
Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
1.1 Jährliche Mitgliederbeiträge,
1.2 Freiwillige Zuwendungen,
1.3 Spenden,
2.
Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung
zu legen. Zahlungen dürfen nur nach den Vorgaben und der Höhe des genehmigten Doppel-Haushaltplanes
geleistet werden. Die Kassen- und Buchführung ist jährlich von zwei Kassenprüfern vorzunehmen.
3.
Die Beitragserhebung richtet sich nach der Beitragsordnung des Verbandes.
4.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, die in dem genehmigten Haushaltplan
festgelegt wurden, verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare gemeinnützige Ausgaben
und Auslagen werden erstattet.
8.
Alle Mitteilungen des Verbandes werden schriftlich in Textform, auch per E-Mail, an die Mitglieder,
Delegierten, Vorstandsmitglieder, Verbandsausschussmitglieder und Beiratsmitglieder gesendet.
9.
Über alle Sitzungen des Verbandes sind vom Schriftführer oder von seinem Stellvertreter oder Protokollführer
Niederschriften anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthalten(Ergebnisprotokoll). Sie sind vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer (oder Protokollführer) zu unterschreiben.
§ 14 – Auflösung
1.
Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in
der 75 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 66,7 % der anwesenden
Delegierten und Vorstandsmitglieder für eine Auflösung entscheiden. Sollten keine 75 %, der
stimmberechtigten Delegierten anwesend sein, muss die Verbandsversammlung spätestens in 4 Wochen
wiederholt werden, sie ist dann, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist, immer beschlussfähig.
2.
Bei einer Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Verbandes an die Kreisverwaltung Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Bereich des Feuerwehrwesens im Landkreis Ahrweiler zu verwenden hat.
§ 15 – Nachsatz und Zusätze
1.
Soweit diese Satzung keine gesonderte Regelung erhält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
2.
Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte
Satzungsänderungen redaktioneller Art oder geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der
Satzung selbständig zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.
3.
Bezüglich des allgemeinen Beachtungszwangs gültiger Rechtsnormen wird ausdrücklich auf die Beachtung
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Jugendschutzgesetzes (JuSCHG) hingewiesen.
4.
Die Änderung der Satzung wurde während der Verbandsversammlung am 21.04.2023 von den anwesenden
Delegierten und Vorstandsmitgliedern beschlossen und wird mit Eintrag in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht wirksam.
Remagen-Unkelbach, den 21. April 2023
Alexander Krahe, Verbandsvorsitzender
Marco Metz, stellv. Vorsitzender